Fahrtauglichkeitsprüfungen

Seniorinnen und Senioren ab 70 Jahren (Stufe 1)

Inhaber von Führerausweisen für Motorfahrzeuge müssen sich ab ihrem 70. Lebensjahr mindestens alle zwei Jahre einer ärztlichen Fahrtauglichkeitsuntersuchung unterziehen. Die Untersuchung dient der Klärung der Frage, ob die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen eines Motorfahrzeugs erfüllt sind.

Hierbei sowohl werden eventuelle körperlicher Einschränkungen als auch die geistig-mentale Verfassung, insbesondere die kognitive Leistungsfähigkeit, hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit  beurteilt.

Die Durchführung der Fahrtauglichkeitsuntersuchung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte, welche über die Anerkennungsstufe 1 verfügen. Dies ist meist der Hausarzt, welcher den zu Untersuchenden in der Regel am besten kennt.

Ab 2019 wird das Alter für die Seniorenuntersuchung auf 75 Jahre hochgesetzt

Für Berufsfahrer gelten höhere Anforderungen (Stufe 2)

Inhaber von Führerausweisen höherer Kategorien, wie z. B. Fahrlehrer, Taxifahrer, Busfahrer und Lastwagenfahrer, müssen sich hingegen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Fahrerlaubnis regelmäßig auf ihre Fahrtauglichkeit hin untersuchen lassen.

Die Untersuchung erfolgt hierbei bis zum 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, bis zum 70. Lebensjahr alle drei Jahre.

Die Mindestanforderungen für diese Personengruppe sind  höher als für Senioren ab dem 70. Lebensjahr, welche nicht über eine solche höhere Führerausweiskategorie verfügen.

Die Fahrtauglichkeitsuntersuchungen für Inhaber höherer Führerausweiskategorien werden durch Ärztinnen und Ärzte vorgenommen, welche über die Anerkennungsstufe 2 verfügen.

Wir führen in unserer Praxis sowohl Fahrtauglichkeitsprüfungen für Senioren (Anerkennungsstufe 1) als auch  Fahrtauglichkeitsprüfungen für Inhaber höherer Führarausweiskategorien (Anerkennungsstufe 2) durch.

Fahrtauglichkeitsuntersuchungen sind Gutachten für das Strassenverkehrsamt und dürfen nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Die Kosten für Stufe 1 Untersuchung betragen 120.00 Fr und für die Stufe 2 Untersuchung 150.00 Fr
Die Anforderungen für beide Anerkennungsstufen im Kanton Zürich finden sie hier